AGBs

Wir hosten unsere Website bei unserem Auftragsverarbeiter RAIDBOXES GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 7, 48153 Münster, Deutschland. Zum Zweck der Überwachung der technischen Funktion und zur Erhöhung der Betriebssicherheit unseres Webhosts erhebt und speichert dieser automatisch Informationen in sogenannten Server Logfiles, die Ihr Browser automatisch an uns übermittelt. Dies sind:

§ 1 Geltungsbereich

1. Die P&M Agentur Software + Consulting GmbH (im folgenden “P&M”) erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn P&M stimmt diesen schriftlich zu. Die Vornahme einer Leistung gilt nicht als Zustimmung.

2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Beauftragung nicht zu privaten Zwecken (und somit nicht als Verbraucher gem. § 13 BGB) handeln. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Auftraggeber aus laufender Geschäftsbeziehung.

3. Diese AGB gelten insbesondere für die Erstellung und Überlassung von Software sowie begleitende Dienstleistungen wie Installation, Implementierung, Anpassung, Hosting und Betrieb von Software, Konzeption, Projektmanagement und Schulungen.

4. Über Änderungen dieser AGB informiert P&M den Auftraggeber schriftlich. Die Änderung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Auf diese Folge weist P&M in der Änderungsmitteilung hin.

§ 2 Vertragsdurchführung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist das Angebot von P&M. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen oder dem Typus der zu erbringenden Leistung nichts anderes ergibt, schuldet P&M die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg. P&M kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter (einschl. Freelancer und Subunternehmer) bedienen.

2. Der Auftraggeber stellt P&M unverzüglich nach Vertragsbeginn alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie ggf. vereinbarte Beistellungen (bspw. vom Auftraggeber zu beschaffende Software) frei von Rechten Dritter zur Verfügung. Auch während der Vertragsdurchführung überlässt er Informationen,
Unterlagen und Beistellungen unverzüglich nach Anforderung von P&M. Erkennt er, dass Beistellungen oder eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft oder unvollständig sind, teilt er dies und die ihm erkennbaren Folgen P&M unverzüglich mit und nimmt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor.

3. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und ordnungsgemäße Sicherung seiner bei sich oder einem externen Dienstleister (bspw. Rechenzentrum) gehosteten Daten verantwortlich, einschließlich der Sicherung der Daten gegen Beschädigung oder Verlust während der Durchführung ggf. vereinbarter Implementierungsleistungen, während derer P&M auf die Systeme des Auftraggebers zugreift.

4. Auch im Übrigen unterstützt der Auftraggeber P&M angemessen auf eigene Kosten. Insbesondere benennt er einen verantwortlichen, fachkundigen Ansprechpartner (sog. Product Owner), der befugt ist, die mit der Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen. Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus den Vertragsunterlagen, insbes. Leistungsbeschreibungen, ergeben.

5. Überlässt der Auftraggeber P&M Inhalte, die in eine Online-Plattform, App oder andere elektronische Medien eingestellt oder in solchen umgesetzt werden, ist der Auftraggeber allein verantwortlich für die Konformität dieser Inhalte mit allen anwendbaren Gesetzen sowie Rechten Dritter. Auch im übrigen schuldet P&M keine Prüfung der Einhaltung
anwendbarer Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf die Geschäftsvorfälle des Auftraggebers, auf die sich die von P&M zu erbringenden Leistungen beziehen, und auch keine Überprüfung der vom Auftraggeber zur Leistungserbringung bereitgestellten oder mittels der von P&M erbrachten Leistungen zu verarbeitenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Unversehrtheit oder Authentizität.

§ 3 Agile Entwicklung einschl. Testverfahren

1. Bei der Erstellung von Software setzt P&M einen agilen Entwicklungsprozess ein, innerhalb dessen der vom Auftraggeber benannte Product Owner das Projekt aktiv mit steuert. Der Auftraggeber formuliert Anforderungen an die Software. Die Parteien bilden
diese Anforderungen in Stories ab, die der Product Owner des Auftraggebers in Abstimmung mit P&M formuliert und in ein Produkt-Backlog einstellt, auf das beide Parteien zugreifen können und in dem der Auftraggeber eine Priorisierung der Aufgaben vornehmen kann. P&M entwickelt die Software gemäß Backlog in Iterationen. Bis zum Beginn der jeweiligen Iteration kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen verlangen, anschließend sind Änderungen nur nach ausdrücklicher Abstimmung mit P&M möglich.

2. Der Auftraggeber testet die Leistungen von P&M fortlaufend, auch während laufender Iterationen. Spätestens nach Abschluss einer Iteration, deren Fertigstellung P&M ihm anzeigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Ergebnis der Iteration unverzüglich zu testen und freizugeben oder die Gründe für eine Zurückweisung mitzuteilen. Wird das Ergebnis zurückgewiesen, erfolgt die Weiterbearbeitung im nächsten Iterationsschritt.

§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise gelten zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

2. Vereinbaren die Parteien ein Kontingent an Leistungen, die der Auftraggeber binnen eines vereinbarten Zeitraums sukzessive abruft, gelten die im Angebot ausgewiesenen Kontingente als fest vereinbart. Rechtzeitig vor Ablauf des für den Abruf vereinbarten Zeitraums informiert P&M den Auftraggeber, falls und in welchem Umfang Leistungen nicht abgerufen wurden, und bietet ihm diese Leistungen zum Abruf an. Ruft der Auftraggeber die Leistungen dennoch nicht rechtzeitig ab, kann P&M für die gebuchten Kontingente die gesamte Vergütung verlangen. Soweit P&M die für den Auftraggeber eingeplanten Ressourcen anderweitig einsetzen kann, zieht P&M das hierdurch Erlangte bei der Rechnungsstellung ab. Es besteht jedoch keine Pflicht für P&M, ersatzweise Einsatzmöglichkeiten für ihre Ressourcen zu generieren.

3. Der Auftraggeber erstattet angemessene Spesen einschl. Reisezeiten.

4. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber ebenfalls nur unter den vorgenannten Voraussetzungen geltend machen, wobei die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.

§ 5 Termine, Leistungsstörungen

1. Termine sind stets unverbindliche Zielvorstellungen, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.

2. Zu einem Rücktritt oder einer Kündigung wegen Leistungsverzugs ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn er P&M zuvor eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt und gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass er bei fruchtlosem Fristablauf zurücktreten oder kündigen werde, es sei denn die Nachfristsetzung wäre unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber unzumutbar. Bei Verzug mit nur einzelnen
Leistungen oder Teilleistungen erstreckt sich das Rücktritts- oder Kündigungsrecht nur auf die betroffene (Teil~)Leistung.

3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und von P&M nicht zu vertretender Umstände (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder Stromversorgung, rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware) führen nicht zum Verzug von P&M. Vereinbarte Leistungszeiten verlängern sich automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen. Schadensersatzansprüche gegen P&M bestehen in solchen Fällen nicht. Erkennt P&M, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden
können, informiert P&M den Auftraggeber in angemessener Zeit.

§ 6 Rechte an Arbeitsergebnissen, insbesondere Software

1. An individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen räumt P&M diesem ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein, soweit sich aus dem Angebot von P&M oder anderen Vertragsdokumenten nichts anderes ergibt. An allen anderen Arbeitsergebnissen räumt P&M dem Auftraggeber einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, inhaltlich an die Zwecke des Vertrags gebundene und nur für diese Zwecke übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein. Soweit P&M Open Source Software („OSS“) verwendet, sind sowohl P&M als auch der Auftraggeber an die Einhaltung der hierfür geltenden Lizenzbestimmungen gebunden, einschl. evtl. Pflichten zur Übernahme von OSS/Copyright-Vermerken. Ausschließliche Nutzungsrechte an OSS-Komponenten kann P&M dem Auftraggeber nicht einräumen.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, an ihn überlassene Software für eigene Geschäftszwecke weiterzuentwickeln und zu bearbeiten. Er ist jedoch, egal ob nach vorstehendem §6.1 ausschließliche oder einfache Rechte eingeräumt wurden, nicht berechtigt, die Software oder weiterentwickelte oder bearbeitete Versionen wie ein Softwareanbieter/-distributor wirtschaftlich zu verwerten, bspw. Vervielfältigungsstücke zu vertreiben oder die Software als Download anzubieten, Dritten als mandantenfähige Software zum Anbieten einer eigenen Online-Plattform dieser Dritten bereitzustellen, für solche Zwecke Dritter zu benutzen oder benutzen zu lassen. Möchte der Auftraggeber die Software wie vorstehend beschrieben wirtschaftlich verwerten (bspw. als sog. White Label), kann er mit P&M hierüber verhandeln, einschließlich einer angemessenen Provision für P&M. P&M entscheidet über ihre Zustimmung nach freiem Ermessen.

3. Eine weitergehende Nutzung der Arbeitsergebnisse als die in §6.1 und §6.2 beschriebene oder sonst vertraglich vereinbarte ist unzulässig. Unberührt bleibt das Recht zur vollständigen Weiterübertragung einer durch Softwarekauf erlangten Rechtsposition. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Mindestrechte des Auftraggebers nach §§ 69d und 69e UrhG.

4. Nutzungsrechte werden stets aufschiebend bedingt eingeräumt und erst wirksam bei vollständiger Bezahlung der vertraglichen Vergütung. Den Gebrauch der Arbeitsergebnisse vor diesem Zeitpunkt kann P&M dem Auftraggeber vorläufig erlauben. An ggf. zu überlassenden Datenträgern behält sich P&M das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglichen Vergütung vor.

5. Bei einer von P&M zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann P&M nach eigener Wahl auf ihre Kosten ein für die vertragliche Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht einholen und dem Auftraggeber einräumen, oder die Leistung unter Beibehaltung der vertraglichen Nutzungsmöglichkeiten so ändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden. Ist dies für P&M nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Für Schadensersatzansprüche gilt §7. Allgemeine Geschäftsbedingungen der P&M Agentur Software + Consulting GmbH („P&M“)

§ 7 Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

1. P&M haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von P&M begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden; maximal jedoch pro Schadensfall auf 50% des Vertragswerts und für den Vertrag insgesamt auf den Vertragswert.
3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß §7.1 und §7.2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; bei Arglist; sowie falls eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

4. Überlässt P&M dem Auftraggeber Leistungsergebnisse auf Zeit, ist die
verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel (§ 536a Abs. BGB) ausgeschlossen.

5. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet P&M insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

6. Soweit die Haftung von P&M ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von P&M.

§ 8 Geheimhaltung, Datenschutz

1. Betriebsgeheimnisse, vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen, mit Ausnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingeschalteten Dritten, denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten auferlegen. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Sie gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bei Bekanntgabe durch die offenbarende Partei bekannt waren oder später ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden, die bei Bekanntgabe durch die offenbarende Partei allgemein zugänglich sind oder später allgemein zugänglich werden, die von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder bezüglich derer eine Offenbarungspflicht kraft gesetzlicher Regelung oder behördlicher Anordnung besteht.

2. Beide Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren gesetzlichen
Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Soweit P&M bei der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers erhält, handelt es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG, bzgl. derer die
Parteien auf Wunsch des Auftraggebers einen separaten Auftragsdatenverarbeitungsvertrag schließen.

§ 9 Abwerbeverbot

Der Auftraggeber erkennt das berechtigte Interesse von P&M am Schutz ihres fachlichen und technischen Know-hows an. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine in Projekten des Auftraggebers eingesetzten, angestellten oder freien Mitarbeiter von P&M abzuwerben oder ohne Zustimmung von P&M anzustellen oder zu beschäftigen, auch nicht als freie Mitarbeiter (Freelancer). Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber an P&M eine von dieser nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall bzgl. ihrer Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende
Vertragsstrafe.

§ 10 Kundenreferenz

1. P&M ist berechtigt, den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu benutzen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Verbreitung, Veröffentlichung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der von P&M für ihn erstellten Leistungen (bspw. Websites, Apps o.ä.) an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass P&M als Leistungsersteller für den Auftraggeber tätig war, und einen Link auf die Website von P&M zu setzen, es sei denn dies wäre im Einzelfall für den Auftraggeber unzumutbar.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Die Abtretung von Forderungen sowie die Übertragung des Vertrags oder einzelner Rechte oder Pflichten an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von P&M zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.

2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags vereinbaren die Parteien schriftlich.

3. Nach diesem Vertrag vorgesehene Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per Email erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Erklärungen, die zu einer vollständigen oder teilweisen Vertragsbeendigung führen.

4. Erfüllungsort ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Hamburg.

6. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.

[Stand: November 2017]

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